Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist unzulässig.

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von dem Mitglied im Wege der Selbsteinschätzung gegenüber dem Schatzmeister der zuständigen Gliederung erklärt.

Als Richtwert für die Selbsteinschätzung eines monatlichen Mindestbeitrages sind 0,5% der monatlichen Bruttoeinkünfte zu Grunde zu legen. Die im Wege der Selbsteinschätzung festgelegte Beitragshöhe bleibt für das Mitglied verbindlich und dient zur Feststellung von etwaigen Beitragsrückständen, so lange das Mitglied nicht gegenüber dem Schatzmeister auf Grund einer neuen Selbsteinschätzung eine andere Beitragshöhe mitteilt. 3Eine rückwirkende Senkung des Mitgliedsbeitrages ist unzulässig. Nach folgender EURO-Einkommensstaffel sind monatlich mindestens zu entrichten:

Bruttoeinkünfte monatlich / Mindestbeitrag monatlich:
A in Ausbildung* 5,00 EURO
B bis 2.400 EURO 10,00 EURO
C 2.401 bis 3.600 EURO 12,00 EURO
D 3.601 bis 4.800 EURO 18,00 EURO
E über 4.800 EURO 24,00 EURO

*Stufe A umfasst bei entsprechendem Nachweis Schülerinnen und Schüler, Studierende und in einer Berufsausbildung befindliche Personen, sowie Freiwilligendienstleistende höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

In eigenen Beitragsordnungen dürfen beitragserhebende Gliederungen

- für die Stufe B höhere Mindestbeiträge bis zur Höhe der Stufe D, jedoch
- keine von der Beitragsstaffel nach unten abweichenden Mindestbeiträge

festlegen.

(3) Der Vorstand der Gliederung, die die Beitragshoheit ausübt, ist berechtigt, einvernehmlich mit dem Mitglied den Mitgliedsbeitrag

- für Rentner,
- für Haushaltsangehörige eines Mitglieds ohne eigenes Einkommen,
- sowie in Fällen besonderer finanzieller Härte,

abweichend von der Regelung des Absatzes (2) festzusetzen.

(4) Der zuständige Schatzmeister ist verpflichtet, die abweichende Festsetzung nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen. Auf Antrag des Schatzmeisters kann der Vorstand eine Fortsetzung beschließen.

04.10.2012 8205